Der BFH hatte zu klären, ob § 51 Abs. 3 EStDV in der bis 2011 geltenden Fassung (a. F.) zukunftsgerichtet zu verstehen ist mit der Folge, dass ab dem Jahr 2012 angefallene Wiederaufforstungskosten dadurch abgegolten sind, dass für im Jahr 2011 bezogene Einnahmen aus Holzverkäufen ein pauschaler Abzugsbetrag nach § 51 Abs. 2 EStDV a. F. in Anspruch genommen wurde, oder ob sich die Abzugsfähigkeit aus § 51 Abs. 4 EStDV in der ab 2012 geltenden Fassung ergibt (Az. VI R 47/16).
BFH: Wiederaufforstungskosten bei vorherigem pauschalem Betriebsausgabenabzug
21.06.2019