Das FG Hamburg hat sich in einer Entscheidung mit den Möglichkeiten des Finanzamtes befasst, bestandskräftige Bescheide zu berichtigen oder zu ändern, wenn Fehler bei der elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerdaten eingetreten sind (Az. 3 K 69/18).
Keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit für das Finanzamt bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten
21.12.2018