Laut FG Baden-Württemberg bestehen an der Rechtmäßigkeit von Aussetzungszinsen, insbesondere deren Höhe, keine ernstlichen Zweifel. Die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) verstoße weder gegen das Übermaßverbot noch den allgemeinen Gleichheitssatz. (Az. 2 V 3389/16). Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII B 15/18).
Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen
04.05.2018