Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei der Ermittlung des Gewinns aus der Entnahme eines im Jahr 1984 durch einen Grundstückstausch erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücks unterstellt werden kann, dass der Steuerpflichtige die stillen Reserven des im Jahr 1984 weggetauschten Grundstücks gemäß § 6c i. V. m. § 6b EStG auf das seinerzeit erhaltene und nun entnommene Grundstück übertragen hat, wenn er weder einen Veräußerungsgewinn aus dem Tauschgeschäft erklärt noch ein Verzeichnis nach § 6c Abs. 2 EStG geführt hat (Az. VI R 68/15).
BFH zum Grundstückstausch: Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme
21.03.2018