Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden. So entschied der BFH (Az. I R 53/15).
BFH: Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit
07.02.2018