Das FG Hamburg entschied, dass die Befreiung von der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuereinbehalt auch in Fällen gilt, in denen Gläubiger der Kapitalerträge eine Personengesellschaft ist (Az. 2 K 57/17).
Befreiung von der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuereinbehalt bei Personengesellschaften
29.12.2017