Der BFH entschied, dass der sog. Sanierungserlass des BMF, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf (Az. I R 52/14 und X R 38/15).
BFH: Sog. Sanierungserlass ist nicht auf Altfälle anwendbar
25.10.2017