Laut EuGH ist das Verbot missbräuchlicher Praktiken bei der Mehrwertsteuer ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts und daher auch ohne nationale Umsetzungsmaßnahmen anwendbar (Rs. C-251/16).
Verbot missbräuchlicher Praktiken bei der Mehrwertsteuer gilt in der EU auch ohne nationale Umsetzung
22.11.2017