Auch ein gewerblicher Grundstückshandel setzt Gewinnerzielungsabsicht voraus. Die Gewinnerzielungsabsicht kann nachträglich entfallen. Liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor, ist kein Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel zu berücksichtigen. So entschied der BFH (Az. X R 6/15).
BFH: Gewerblicher Grundstückshandel bei einem geplanten Objekt
20.09.2017