Der BFH hatte zu klären, ob der Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG in Höhe von 1.250 Euro objekt- und personenbezogen ist, sodass die parallele Nutzung zweier Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen nicht zu einer Verdoppelung dieses Abzugsbetrags führt (Az. VIII R 15/15).
BFH zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010
19.07.2017