Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids nicht zurückgenommen werden kann (Az. 11 K 370/15).
Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld kann nicht zurückgenommen werden
30.06.2017