Auf der Grundlage des BFH-Urteils XI R 35/13 vom 29.07.2015 hat das BMF bestimmt, dass eine Einrichtung, die Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende aufgrund eines Vermittlungsgutscheins - bis zum März 2012 nach § 421g SGB III bzw. zwischen April 2012 und Dezember 2014 nach § 45 SGB III - erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, sich für die Steuerfreiheit dieser Leistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann (Az. III C 3 - S-7171-b / 15 / 10003).
Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen privater Arbeitsvermittler
20.09.2016