Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG einer ressortfremden Behörde ist ein Grundlagenbescheid i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, dem Rückwirkung zukommen kann. Er bewirkt nur dann nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO eine Ablaufhemmung, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer erlassen wurde. So entschied der BFH (Az. XI R 6/14).
BFH zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden vor Inkrafttreten von § 171 Abs. 10 Satz 2 AO
03.08.2016