Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass bei Erwerb eines Pressegrossisten der über die Teilwerte der materiellen Wirtschaftsgüter hinaus gezahlte Kaufpreis (Mehrpreis) nicht für den Erwerb des immateriellen Wirtschaftsguts „Belieferungsrechte“ erfolgt, sondern als Aufwendung für einen Geschäfts- oder Firmenwert anzusehen ist, der gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre abzuschreiben ist (Az. 5 K 189/18).
Belieferungsrechte als selbständig bewertungsfähiges, abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut
01.04.2020