Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ist auch zulässig, wenn das FA zuerst den Steuerbescheid erlässt oder ändert und erst dann die Aufhebung oder Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen durchführt, auf der die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO beruht. Dies setzt voraus, dass die Aufhebung oder Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen vor Erlass der Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen den nach § 174 Abs. 4 AO geänderten Steuerbescheid erfolgt ist. So das FG Baden-Württemberg (Az. 13 K 89/17).
Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung
15.08.2019