Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob in 2011 erfolgte Ausschüttungen für im Rahmen eines im Jahr 2005 erfolgten Umtauschs von Argentinien-Anleihen in sog. BIP-gebundene Wertpapiere (BIPs) und im Jahr 2006 separat hinzuerworbene BIPs im Hinblick auf die Anwendungsvorschrift des § 52a Abs. 8 i. V. m. Abs. 10 Sätze 6 bis 8 EStG 2009 der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 2011 zu unterwerfen sind (Az. VIII R 7/16).
BFH: Besteuerung laufender Kapitalerträge aus Vollrisikopapieren nach dem 31.12.2008
01.08.2019