Behält sich die Erblasserin eine umfassende Vermögensverfügungsbefugnis vor, geht das eingebrachte Vermögen lt. FG Schleswig-Holstein nicht auf den Trust über, da der Trust über das Vermögen im Verhältnis zum Errichter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (Az. 3 K 41/17).
Das im Trust angelegte Vermögen gehört im Falle des Todes des Erblassers zum Nachlass und unterliegt der Erbschaftsteuer
23.07.2019